Bauamt
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BAUAMT - BAUPOLIZEI
Das Bauamt bzw. die Baupolizei der Stadtgemeinde Bärnbach ist zuständig für die Genehmigung, Überwachung und Überprüfung von allen baulichen Anlagen und Gebäuden auf ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 in Verbindung mit dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 i.d.g.F. Weiters in allen Angelegenheiten der Bau-, Sanitäts- und Feuerpolizei, in Baurechts- und Raumordnungsangelegenheiten und ist zuständig für die Erstellung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen.
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Leitung: Bmstr. Ing. Gottfried Unger Mobil.: +43 676/846155460 Fax: +43 3142/61550-33 E-Mail: gottfried.unger(at)baernbach.gv.at |
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Ing. Florian Gapp Tel.: +43 3142/61550-461 Mobil: +43 676/846155-461 Fax: +43 3142/61550-33 E-Mail: florian.gapp(at)baernbach.gv.at |
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Doris Höller Tel.: +43 3142/61550-425 Mobil: +43 676/846155-425 Fax: +43 3142/61550-33 E-Mail: doris.hoeller(at)baernbach.gv.at |
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Franziska Pinegger Tel.: +43 3142/61550-465 Mobil: +43 676/846155-465 Fax: +43 3142/61550-33 E-Mail: franziska.pinegger(at)baernbach.gv.at |
Egon Magg Tel.: +43 3142/61550-410 Mobil: +43 676/846155-410 Fax: +43 3142/61550-33 E-Mail: egon.magg(at)baernbach.gv.at
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Benützungsbewilligung
Stmk. BauG § 38
Endbeschau
(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z. 1), von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z. 3 lit. g) und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.
(2) Der Fertigstellungsanzeige sind gemäß § 38 Abs. 2 folgende Unterlagen anzuschließen:
1. eine Bescheinigung des Bauführers oder eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;
2. ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;
3. ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen;
4. Bescheinigungen/Atteste, welche in den Auflagen der Baubewilligung(en) gefordert wurden.
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Fertigstellungsanzeige (Ansuchen im Bauamt erhältlich), Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen, Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters bei Feuerstätten, Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die Elektroinstallationen.
Kosten und Gebühren:
Die Verfahrensunterlagen sind wie folgt zu vergebühren: Ansuchen: € 14,30 Atteste € 3,90/Bogen
Die Kosten (wenn keine Bescheinigung des Bauführers vorliegt), für Bescheidausfertigung Endbeschau, Sachverständigengebühren etc. hängen vom Umfang des Bauvorhabens ab.
Bewilligungsfreie Vorhaben
Stmk. BauG § 21
Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört laut § 21 Abs. 1 und 2 BauG die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunneln, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
b) Abstellflächen auf einem Bauplatz für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen, sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdachten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3 m inkl. Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;
e) luftgetragene Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;
h) Gewächshäusern bis zu 3 m Firsthöhe bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;
i) Solar- und Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis zu 100 m, samt Trag- u. Befestigungseinrichtungen;
j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
k) Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;
3. kleineren baulichen Anlagen und kleinere Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind.
4. Baustelleneinrichtungen einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände;
5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, vorliegen;
5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen; (Typen- oder Einzelgenehmigungen vorliegen:
6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens 2 Wochen danach.
Bewilligungsfrei sind überdies:
1. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;
2. die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des § 19 Z 6;
3. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
4. der Abbruch aller nicht unter § 19 Z 7 fallenden baulichen Anlagen;
5. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m
6. Solar- und Photovaltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100m2, wobei Anlagen(-teile) eine Höhe von 3,5m nicht überschreiten dürfen.
7. Umbau einer Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um eine Färbelung handelt
Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Schriftliche Mitteilung (Formular im Bauamt erhältlich). Die Mitteilung hat eine Beschreibung des Vorhabens und den Ort zu enthalten.
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Stmk. BauG § 20
Anzeigepflichtige Vorhaben
Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke, sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;
2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten;
b) Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
d) Nebengebäuden; jeweils wenn die Voraussetzungen nach Z. 1 vorliegen.
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.);
b) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt sowie Ladestationen f. E-Fahrzeuge
c) Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m;
d) Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich von damit verbundenen baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen;
e) sichtbare Antennen- und Funkanlagentragmasten;
f) bauliche Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
g) die nachträgliche Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;
h.) Solar- u. Photovoltaik mit einer Kollektorfläche von über 100 m2 und einer Höhe von über 3,5 m
i) Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen, sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;
j) die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird.
k) Die Durchführung größerer Renovierungen oder wärmetechnischer Optimierungen der Gebäudehülle, jeweils bei bestehenden Kleinhäusern
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Anzeige nach § 20/1 im Bauamt erhältlich,
Anzeige nach § 20/2 im Bauamt erhältlich,
Anzeige nach § 20/3 - 6 im Bauamt erhältlich,
Grundbuchsauszug (erhältlich im Bauamt),
Auszug aus der Katastermappe und Anrainerverzeichnis (jeweils nicht älter als 6 Wochen)
Baubeschreibung, Baupläne je 2-fach
Kosten und Gebühren:
Die Verfahrensunterlagen sind wie folgt zu vergebühren:
Ansuchen: € 14,30
Baubeschreibung: € 3,90/
Bogen Plan: € 3,90, wenn größer als A 3 € 7,80
Die Verfahrenskosten hängen vom Umfang des jeweiligen Bauvorhabens ab.
Stmk. BauG § 19
Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen;
2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder der Bebauungsrichtlinien berührt werden können;
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;
4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m;
5. die Errichtung von Ölfeuerungsanlagen oder die Änderung einer bewilligten Anlage, wenn durch die Änderung ein Einfluss auf die Sicherheit, die Festigkeit, den Brandschutz oder den Wärme- und Schallschutz eintreten kann;
6. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;
7. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Schriftliches Ansuchen (Formular für Bau- bzw. Abbruchansuchen im Bauamt erhältlich),
Grundbuchsauszug (erhältlich im Bauamt),
Auszug aus der Katastermappe und
Anrainerverzeichnis für den Bereich im Umkreis von 30 m vom Grundstück (jeweils nicht älter als 6 Wochen)
Baubeschreibung, Baupläne je 2-fach, Energieausweise je 2fach bzw. bauphysikalische Nachweise je 2fach
Kosten und Gebühren:
Die Verfahrensunterlagen sind wie folgt zu vergebühren:
Ansuchen: € 14,30
Baubeschreibung: € 3,90/Bogen
Plan: € 3,90, wenn größer als A 3 € 7,80
Die Kosten für Bescheidausfertigung, Bauverhandlung, Sachverständigengebühren etc. hängen vom Umfang des Bauvorhabens ab.
Rohbaubeschau
Stmk. BauG § 37
Bei bewilligungspflichtigen Vorhaben bzw. bei Kleinhäusern ist der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues nach Möglichkeit mit gleichzeitiger Bestätigung der konsensgemäßen Ausführung durch den Bauführer schriftlich anzuzeigen. Wird die Bestätigung durch den Bauführer nicht angeschlossen, muß die Behörde eine Rohbaubeschau auf Kosten des Bauherren durchführen.
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Schriftliches Ansuchen (Formular im Bauamt erhältlich).
Kosten und Gebühren:
Ansuchen: € 14,30
Die weiteren Kosten für eine event. Kommission und Sachverständigengebühr hängen vom Umfang des Bauvorhabens ab.
Vermessungsangelegenheiten, Grundteilungen
In diesen Bereich fallen Grundteilungen und Grundzusammenlegungen.
Teilung von Grundstücken:
Gemäß § 45 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 dürfen grundbücherliche Teilungen von Grundstücken grundsätzlich nur mit Bewilligung der Gemeinde erfolgen. Dem Antrag auf Bewilligung ist ein Plan im Maßstab der Katastralmappe anzuschließen.
Bauberatung, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne, Raumordnung, Ortsplanung, Hochbauten, Baurechtsfragen, Brandschutz, Förderungen im Baubereich, Baupolizei, Wohnbaustatistik, Wohnobjekte, Bauabgabe, Feuerungsanlagen, Hausnummernpläne.
In diesen Bereich fallen kostenlose Auskünfte in Bauangelegenheiten, Flächenwidmungs- und Bebauungsplanauskünfte.
Emissionsmessung
Stmk. Feuerungsanlagengesetz 2016 (Stmk. FAnIG 2016)
Feuerungsanlagenverordnung 2016 - einfache Überprüfung lt. § 11
Das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz 2016 (Stmk. FAnIG 2016) sieht im Sinne des Umweltschutzes und der Energieeinsparung die Durchführung von Überprüfungen Ihrer Heizungsanlage vor.
Der Gesetzgeber hat dafür den öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer (ÖZR) als Überwachungsstelle eingesetzt. Ihr Rauchfangkehrer ist daher per Gesetz dazu verpflichtet zu kontrollieren, ob die erforderlichen Überprüfungen bei Ihrer Heizungsanlage durchgeführt werden. Prüfberechtigte z.B. Rauchfangkehrer, Installateur, Servicetechniker sofern in der Sachverständigenliste gem. § 27 Stmk. FAnlG eingetragen und eine Prüfnummer vergeben wurde, sind berechtigt diese Überprüfungen durchzuführen Das Ergebnis der Überprüfung ist durch den Prüfberechtigten zwingend in die Heizungsdatenbank des Landes Steiermark zu übertragen.
Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist, sind diese binnen vier Wochen nach der Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Eine wiederkehrende einfache Überprüfung hat zumindest zu erfolgen:
- alle drei Jahre bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 26 KW
- alle zwei Jahre bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 KW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26kW, soweit diese mit standardisierten biogenen Brennstoff betrieben wird
- jährlich bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 KW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoff betrieben wird, einer Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung ab 50 KW und bei Blockheizkraftwerken
Entsprechend der Stmk. Kehrordnung 2018 hat bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die jährliche Überprüfung und Kehrung als sicherheitsrelevante Tätigkeit jedenfalls auch die Feststellung der Kohlenmonoxid-konzentration im Abgas zu beinhalten. Im Falle der Überschreitung des Maximalgrenzwertes von 100 mg/m³ bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 3 % hat die/der RauchfangkehrerIn Anordnungen im Sinn des § 5 Abs. 8 bzw. 9 zu treffen.