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Informationen zu ÖDK III

 
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Mitteilung

 

der Stadtgemeinde Bärnbach zum Dampfkraftwerk Voitsberg

 

Der Stadtrat hat sich in seiner Sitzung vom 29. Juli 2010 mit der weiteren Vorgangsweise im Feststellungsverfahren nach dem UVP-Gesetz auseinandergesetzt. Dabei wurden über Antrag von Bürgermeister Max Kienzer nachfolgende Beschlüsse gefasst:

 

Vorgangsweise im Feststellungsverfahren:

Nach Ablehnung der Berufung durch den Umweltsenat im Feststellungsverfahren, ob für das Vorhaben „Umrüstung des Blockes 3 des bestehenden Dampfkraftwerkes Voitsberg auf den Betrieb mit Steinkohle" am Standort Voitsberg eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird die Stadtgemeinde Bärnbach als Standortgemeinde eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

In der VwGH-Beschwerde wird, nach Rücksprache mit dem Umweltanwalt, Herrn Dr. Neger, auf Diskrepanzen der Durchschnittsbetrachtung hinsichtlich der Brennstoffwärmeleistung einzugehen sein. Im Bescheid vom Umweltsenat vom 13. Juli 2010 wird einmal von einer stündlichen Durchschnittsbetrachtung gesprochen und einmal von einer Jahresdurchschnittsbetrachtung.

Trotz der geringen Erfolgsaussichten dieser Beschwerde hat sich die Stadtgemeinde Bärnbach zu diesem Schritt entschlossen, um im Feststellungsverfahren nach dem UVP-Gesetz keine verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu verabsäumen.  

Ebenso werden wir auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch diese Beschwerde stellen. Hier ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof  in seiner ständigen Rechtsprechung in vergleichbaren Rechtssachen regelmäßig die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt.

IPPC-Bescheid:

Der IPPC-Anpassungsbescheid wurde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg erlassen. Einzige Parteien im Rahmen des Verfahrens waren dabei die damalige Kraftwerksbetreiberin und das Arbeitsinspektorat. Mit diesem Bescheid hat die BH-Voitsberg bestätigt, dass das Kraftwerk dem Stand der Technik entspricht. Wäre die Behörde der Ansicht gewesen, dass das Kraftwerk nicht dem Stand der Technik entspricht, hätte diese entsprechende Maßnahmen anordnen müssen - das hat die Behörde nicht getan.

Eine Parteistellung der Gemeinde Bärnbach sieht das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen nicht vor. Ein nachträgliches Einschreiten als behauptete „übergangene Partei" ist - nach Rücksprache mit unserer rechtsfreundlichen Vertretung - aussichtslos und durch § 22 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen nicht gedeckt.

Bärnbach, 30.07.2010