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Gemeindeorgane

Wahl und Aufgaben der Gemeindeorgane
Jede Gemeinde muss mindestens die folgenden 3 Gemeindeorgane haben (Art 117 Abs 1 B-VG):


• Gemeinderat (allgemeine Gemeindevertretung),
• Gemeindevorstand (Stadtrat) und
• Bürgermeister.


Die Kompetenz zur Aufgabenbesorgung ist für jedes Gemeindeorgan gesetzlich geregelt; eine Aufgabenübertragung an ein anderes Gemeindeorgan bedarf einer gesetzlichen Regelung oder einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung.


Die Mitglieder des Gemeinderates werden von den Wahlberechtigten in der Gemeinde gewählt;
Ab 1996 steht das aktive und passive Wahlrecht zum Gemeinderat nicht nur ÖsterreicherInnen, sondern auch anderen StaatsbürgerInnen eines EU-Staates zu.


Die Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Bürgermeister werden durch und (in der Regel) aus dem Gemeinderat gewählt; seit 1994 kann auf Grund einer Ermächtigung in der Bundesverfassung (Art 117 Abs 6 B-VG) und eines Landesverfassungsgesetzes der Bürgermeister auch direkt durch die in der Gemeinde Wahlberechtigten gewählt werden.
In der Bundeshauptstadt Wien ist die Bürgermeister-Direktwahl verfassungsgesetzlich ausgeschlossen (Art 112 B-VG).
Die Bürgermeister-Direktwahl gibt es derzeit in den 6 Bundesländern Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg.