Jagdpachtschilling

Gemäß § 21 Abs. 1 des Stmk. Jagdgesetzes 1986, LGBl. 23/1986 i.d.g.F, wird der Jagdpachtschilling  an die Grundbesitzer des Gemeindejagdgebietes unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der in das Gemeindejagdgebiet einbezogenen Grundstücke aufgeteilt. Der für Jagdeinschlüsse erzielte Jagdpachtschilling wird auf die Grundbesitzer der im Jagdeinschluss gelegenen Grundstücke nach dem gleichen Grundsatz aufgeteilt.

Gegen Vorlage des Grundbesitznachweises, auf dem die Grundstücksgröße angeführt ist kann der Jagdpachtschilling 1x Jährlich nach Aufforderung durch die Stadtgemeinde Bärnbach bei der Amtskasse im Stadtamt Bärnbach, 2.Stock, Zimmer 26, behoben werden.

Zuständige Mitarbeiterin:
Doris Pfleger
Amtskasse/Finanzbuchhaltung
2. Stock, Zimmer Nr. 26
Tel: +43 3142/61550-21
oder: +43 676/846155-121
Fax: +43 3142/61550-33
E-Mail: amtskasse.lohn@baernbach.at