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Grundsteuer

Die Grundsteuer ist gemäß dem Grundsteuergesetz 1955 eine ausschließliche Gemeindeabgabe, der alle im Gemeindegebiet befindlichen Grundstücke (unbebaut und bebaut) unterliegen.

• Abgabenschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundbesitzes bzw. der Berechtigte lt. Finanzamtsbescheid.
• Der zur Berechnung erforderliche Grundsteuermessbetrag wird, wie auch der Einheitswert, vom zuständigen Finanzamt ermittelt.
• Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Grundsteuer A) => 500 v.H. des Steuermessbetrages.
• Bei allen anderen Grundstücken (Grundsteuer B) => 500 v.H. des Steuermessbetrages.
• Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt und ist bis zu einem Betrag von € 75,00 am 15. Mai fällig.
• Übersteigt die Grundsteuer € 75,00, wird sie quartalsmäßig mit Fälligkeit 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November vorgeschrieben.


Zeitliche Grundsteuerbefreiung:

Gemäß dem Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976 kann auf Antrag des Abgabepflichtigen die zeitliche Grundsteuerbefreiung erteilt werden, wenn nachstehende Richtlinien erfüllt werden:

• Errichtung einer Klein- und Mittelwohnung durch Neu-, Zu-, Um- oder Einbau. (Als Wohnung dieser Art gilt eine für die dauernde Bewohnung bestimmte, bauliche in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, mit mindestens Zimmer, Küche oder Kochnische, Vorraum, WC und Badegelegenheit.).
• Die Nutzfläche dieser Wohnung darf nicht weniger als 30 m² und nicht mehr als 150 m² betragen.

Die Dauer der Befreiung beträgt 20 Jahre und beginnt im darauffolgenden Kalenderjahr ab der ersten tatsächlichen Benützung, spätestens aber mit jenem Tag, mit dem die Behörde die Benützung für zulässig erklärt.

Benötigte Unterlagen:
Formloses Ansuchen und Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke (Berechnung des Einheitswertes vom Finanzamt).

Zuständige Mitarbeiterin:
Sabine Höfer
2. Stock, Zimmer Nr. 29
Tel: +43 3142/61550-24
oder: +43 676/846155-124
Fax: +43 3142/61550-33
E-Mail: amtskasse.sek@baernbach.at