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Feuerpolizei, Feuerbeschau

Die Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die der Verhütung und der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden, der Sicherheit von Personen im Brandfalle, sowie der Ermittlung von Brandursachen dienen. Jedermann ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die bestehenden örtlichen Gegebenheiten, Handlungen zu unterlassen, die eine besondere Begünstigung für das Entstehen oder die Ausbreitung von Bränden darstellen oder die Brandbekämpfung erheblich erschweren.

 § 9 Stmk. Feuerpolizeigesetz 1985 i.d.g.F. - Feuerbeschau
(1) Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient zur Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und
die Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.

(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzustellen, ob
a) die im Hinblick auf die Brandsicherheit erlassenen Auflagen eingehalten
werden,
b) Bauschäden, die eine Brandgefahr verursachen können, vorliegen,
c) die vorhandenen Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind,
d) die notwendigen Fluchtwege und Freiflächen innerhalb und außerhalb von Bauten vorhanden sind und freigehalten werden,
e) die für die Einsatzfahrzeuge notwendigen Zufahrten vorhanden sind und entsprechend freigehalten werden,
f) die vorhandenen bzw. vorgeschriebenen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen und Löschmittel sowie Löschwasserbezugsstellen in ordnungsgemäßem
und einsatzbereitem Zustand sind,
g) die brandschutztechnischen Einrichtungen ordnungsgemäß gekennzeichnet sind,
h) Brennstoffe und andere Stoffe, die eine Brand- oder Explosionsgefahr verursachen oder begünstigen können, ordnungsgemäß gelagert sind,
i) die vorgeschriebenen Blitzschutzanlagen vorhanden und in ordnungsgemäßem Zustand sind.

(3) Die Feuerbeschau ist bei offenkundiger Brandgefahr unverzüglich, ansonsten regelmäßig alle 5 Jahre vorzunehmen.

(4) Die Gemeinde kann die im Abs. 3 vorgesehene Frist für ihr Gemeindegebiet in Ausnahmefällen durch Verordnung verlängern, wenn besondere Interessen der
Brandsicherheit nicht entgegenstehen.

(5) Bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen ist die regelmäßige Feuerbeschau alle 2 Jahre vorzunehmen.

(6) Als besonders brandgefährdete bauliche Anlagen im Sinne des Abs. 5 sind anzusehen:
a) Hotels, Gaststätten, Tanzlokale, Vergnügungsstätten, Theater, Kinos und Versammlungsstätten mit einem Fassungsraum für mehr als 50 Personen,
b) Krankenanstalten, Pflege- und Wohnaltenheime, Ambulatorien, medizinische Laboratorien, Röntgeninstitute,
c) Kuranstalten, Bäder und Fitneßcenter,
d) Anstalten zur Vollziehung von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen,
e) Schulen, Kindergärten und Heime,
f) Hochhäuser (§ 4 Z. 33 Steiermärkisches Baugesetz),
g) Großgaragen (§ 4 Z. 24 Steiermärkisches Baugesetz),
h) Waren und Geschäftshäuser ab 600 m2 Verkaufsfläche,
i) Gewerbe und Industriebetriebe, in denen brand- oder explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, be- oder verarbeitet oder gelagert werden,
j) Betriebe ab 30 Arbeitnehmer.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere bauliche Anlagen zu besonders brandgefährdeten Objekten nach Abs. 6 erklären.

(8) Die Gemeinde hat ein Verzeichnis der besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen zu führen.

Zuständige MitarbeiterInnen:
Referatsleiter:
OAR Wolfgang Bregar
2. Stock, Zimmer Nr. 24
Tel.: +43 3142/61550-46
oder: +43 676/846155-146
Mobil: +43 676/846155-460
Fax: +43 3142/61550-33
E-Mail: bauamt@baernbach.at

Sekretariat Bauamt:
Silvia Mohoric
2. Stock, Zimmer Nr. 24
Tel.: +43 3142/61550-25
oder: +43 676/846155-125
Fax: +43 3142/61550-33
E-Mail: bauamt.sek1@baernbach.at

Gerlinde Modl
2. Stock, Zimmer Nr. 24
Tel.: +43 3142/61550-65
oder: +43 676/846155-165
Fax: +43 3142/61550-33
E-Mail: bauamt.sek2@baernbach.at