Eheschließung

Die Ehe kann vor jedem Standesamt im Inland eingegangen werden. Zuständig für die Ermittlung der Ehefähigkeit ist das Standesamt, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Personenstandsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien (Standesamt Wien-Innere Stadt) zuständig.
Bei der Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit müssen beide Verlobte anwesen sein (Ausnahme: längerer Aufenthalt im Ausland).
In Österreich kommt eine Ehe nur dann zustande, wenn sie vor einem Standesbeamten stattgefunden hat (Ziviltrauung).
Für im Ausland geschlossene Ehen bestehen Sonderregelungen.

Siehe auch:
http://www.help.at
http://magwien.at

Benötigte Urkunden:
Abschrift aus dem Geburtenbuch (darf nicht älter als 6 Monate sein - Ausstellung beim Geburtsstandesamt); sollte der Geburtsort gleichzeitig Trauungsort sein, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde; bei im Ausland Geborenen: Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde etc. (nicht älter als 6 Monate).
Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass bei Ausländern.
Nachweis über den Hauptwohnsitz.
Gegebenenfalls Dokument über Vorehen und deren Auflösung (Heiratsurkunden, Scheidungsbeschluss bzw. - urteil mit Rechtskraftklausel, Sterbeurkunde).
Ehefähigkeitszeugnis bei Ausländern.
Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder (falls Vater nicht in Geburtsurkunde genannt, auch Vaterschaftsanerkenntnis).
Nachweis über die Berechtigung zur Führung akademischer Grade, akademischer Berufsbezeichnungen und Standesbezeichnungen (Sponsions- oder Promotionsurkunden bzw. die entsprechende Urkunde über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung Ingenieur).
Bei Minderjährigen Gerichtsbeschluss über Ehemündigerklärung mit Rechtskraftklausel bzw. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten oder Gerichtsbeschluss über die Ersetzung der Einwilligung.
Gegebenenfalls Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung durch das Bezirksgericht.
Bei ausländischen Urkunden gegebenenfalls diplomatische Beglaubigung oder Apostille.
Alle fremdsprachigen Urkunden müssen, außer sie sind 10-sprachig, von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer übersetzt sein.
Übersetzungen haben nur in Verbindung mit dem dazugehörigen Original volle Beweiskraft.

Kosten und Gebühren:
€ 14,30 Bundesgebühren für Ermittlung der Ehefähigkeit
€ 7,20 Bundesgebühren je Heiratsurkunde
€ 2,10 Bundesverwaltungsabgabe je Heiratsurkunde
€ 10,90 Bundesverwaltungsabgabe für Eheschließung während der Dienststunden
€ 5,45 Bundesverwaltungsabgabe für Eheschließung außerhalb der Dienststunden.
Für Eheschließungen im "Schloss Alt Kainach": € 54,50 Bundesverwaltungsabgabe und € 380,--Gemeinde kommissionsgebühren.
Gegebenenfalls Beilagenvergebührung.
Zuständige Abteilung: Standesamt
Zuständige Mitarbeiter:

Gernot Bratko, 1. Stock, Zi.Nr. 8, Tel. DW 19

Birgit Holler, 1. Stock, Zi.Nr. 4, Tel. DW 12                                                                                    

Astrid Pignitter, 1. Stock, Zi.Nr. 4, Tel. DW 17