Ehefähigkeitszeugnis

Für eine Eheschließung im Ausland wird für österreichische Staatsbürger, Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn diese ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Inland haben, sowie für Flüchtlinge, wenn diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt.
Im Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können. Das Ehefähigkeitszeugnis gilt sechs Monate gerechnet vom Tag der Ausstellung.
Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnissees ist die Wohnsitzgemeinde bzw. die letzte Wohnsitzgemeinde im Inland. Wenn nie ein Wohnsitz im Inland begründet wurde: StA Wien-Innere Stadt, Schlesingerplatz 4, 1010 Wien.

Siehe auch:
http://www.help.at
http://magwien.at


Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses Formulardownload bzw. Formular liegt am Standesamt auf.
Abschrift aus dem Geburtenbuch (darf nicht älter als 6 Monate sein - Ausstellung beim Geburtsstandesamt; sollte der Geburtsort gleichzeitig Ausstellungsort des Ehefähigkeitszeugnisses sein, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde; bei im Ausland Geborenen: Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde etc. (nicht älter als 6 Monate).
Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass bei Ausländern.
Nachweis über den Hauptwohnsitz.
Gegebenenfalls Dokument über Vorehen und deren Auflösung (Heiratsurkunden, Scheidungsbeschluss bzw. - urteil mit Rechtskraftklausel, Sterbeurkunde).
Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder (falls Vater nicht in Geburtsurkunde genannt auch Vaterschaftsanerkenntnis).
Nachweis über die Berechtigung zur Führung akademischer Grade, akademischer Berufsbezeichnungen und Standesbezeichnungen (Sponsions- oder Promotionsurkunden bzw. die entsprechende Urkunde über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung Ingenieur).
Bei Minderjährigen Gerichtsbeschluss über Ehemündigerklärung mit Rechtskraftklausel bzw. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten oder Gerichtsbeschluss über die Ersetzung der Einwilligung.
Gegebenenfalls Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung durch das Bezirksgericht.
Bei ausländischen Urkunden gegebenenfalls diplomatische Beglaubigung oder Apostille.
Alle fremdsprachigen Urkunden müssen, außer sie sind 10-sprachig, von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer übersetzt sein.
Übersetzungen haben nur in Verbindung mit dem dazugehörigen Original volle Beweiskraft.
Einreichen des Antrages bzw. Formularupload


Kosten und Gebühren:
€ 14,30 Bundesgebühren für Antrag
€ 14,30 Bundesgebühren für Ehefähigkeitszeugnis
€ 7,60 Bundesverwaltungsabgaben für Ehefähigkeitszeugnis
Mit Deutschland und der Schweiz bestehen Abkommen über die Gebührenfreiheit.
Zuständige Abteilung: Standesamt
Zuständige Mitarbeiter:

Gernot Bratko, 1. Stock, Zi.Nr. 8, Tel. DW 19

Birgit Holler, 1. Stock, Zi.Nr. 4, Tel. DW 12                                                                                    

Astrid Pignitter, 1. Stock, Zi.Nr. 4, Tel. DW 17